Privatzimmer Haus Neumann
Familie Neumann
A-5563 Tweng  Nr. 170
( bei Obertauern )
Telefon / Fax:  +43 (0) 6471 232
 

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Hotelvertragsbedingungen



 

Verantwortlich für den Inhalt:
Elisabeth Neumann
 

Gestaltung und Design:
H. Fröstl -
Mail

Stand: 27.07.09

 
 

 

ÖSTERREICHISCHE HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN

(ÖHVB)
 

(beschlossen bei der 93. Ausschusssitzung
des Fachverbandes Hotellerie am 23. September 1981)
 

§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragspartner
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Gastes
§ 8 Pflichten des Gastes
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
§ 12 Tierhaltung
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
§ 14 Beendigung der Beherbergung
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
 

§ 1 Allgemeines

Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen
Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit
ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht
aus.

 

§ 2 Vertragspartner

(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn
er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.

(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der
Vertragsbedingungen.
 

§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung

(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen
oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.

(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.

(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes
verlangen.
 

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu
beziehen.

(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des
vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn,
dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die
Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.

(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die
vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr
freizumachen.
 

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden
Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.

(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst
werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu
bezahlen.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.

(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des
vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn,
dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die
Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.

(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in
Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten
Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich
infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch
anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat.
Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge
des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30 Prozent des
Verpflegungspreises betragen.

(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in
Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen
(§ 1107 ABGB).
Bei den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen handelt es sich um
eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der §§ 31ff Kartellgesetz,
welche zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als Kartellgericht angezeigt wurde.
 

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung
stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig
und sachlich gerechtfertigt ist.

(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die
Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des
Beherbergers.
 

§ 7 Rechte des Gastes

1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf
den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des
Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den
Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.

(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu
beziehen.

(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für
Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung
(Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr
des Vortages, gemeldet hat.

(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die
vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür
bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
 

§ 8 Pflichten des Gastes

(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu
bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs
in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks,
Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme,
Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.

(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber
dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der
Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen
(sogenanntes "Stoppelgeld" bei Getränken).

(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht
werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des
Beherbergers einzuholen.

(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des
Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der
Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden
seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar
auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den
Beherberger in Anspruch zu nehmen.
 

§ 9 Rechte des Beherbergers

(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im
Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur
Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner
Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.
(§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)

(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an
den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des
Beherbergers).

(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten
verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen;
dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese
Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
 

§ 10 Pflichten des Beherbergers

(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden
können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad,
Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis
berechnet.

(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
 

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden

(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden
im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein
Verschulden trifft.

(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als
Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem
Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch
ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und
eingehende Personen verursacht wurde.
Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und
Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--, es sei denn, dass er diese
Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass der
Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher
unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne
Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden,
wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des
betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche
die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll,
sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des
Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser
zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff.
ABGB.)
 

§ 12 Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere
Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend
den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
 

§ 13 Verlängerung der Beherbergung

Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des
Beherbergers.
 

§ 14 Beendigung der Beherbergung

(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit
dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in
Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).

(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können
die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen
jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen,
ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der
darauffolgende Tag.

(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt,
den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.

(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung
aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch
sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen
Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem
Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden
Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit
oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit
befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist
nicht bezahlt.

(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis
unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig
zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)
 

§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb

(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der
Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und
der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei
Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und
Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger,
andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw.,
soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt
oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem
Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei,
höchstens sieben Tage).
 

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den
Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außer:
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder
Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der
Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem
Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.

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Eigentümer, Herausgeber und Verleger:
Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.
Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführerin Mag. Gabriele Leitner