ÖSTERREICHISCHE HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN
(ÖHVB)
(beschlossen
bei der 93. Ausschusssitzung
des Fachverbandes Hotellerie am 23. September 1981)
§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragspartner
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Gastes
§ 8 Pflichten des Gastes
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
§ 12 Tierhaltung
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
§ 14 Beendigung der Beherbergung
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 1
Allgemeines
Die
(allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen
Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger
üblicherweise mit
ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
schließen Sondervereinbarungen nicht
aus.
§ 2
Vertragspartner
(1) Als
Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch
wenn
er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2) Die
Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der
Vertragsbedingungen.
§ 3
Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der
Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der
schriftlichen
oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann
vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der
Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten
Entgeltes
verlangen.
§ 4 Beginn
und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast
hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu
beziehen.
(2) Der
Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des
vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es
sei denn,
dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der
Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die
Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein
Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die
vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die
gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr
freizumachen.
§ 5
Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis
spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann
der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden
Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag
des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis
spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann
der
Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige
Erklärung aufgelöst
werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für
drei Tage zu
bezahlen.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(3) Der
Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des
vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es
sei denn,
dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(4) Hat der
Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die
Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(5) Auch wenn
der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in
Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des
vereinbarten
Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was
er sich
infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er
durch
anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat.
Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes
infolge
des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des Zimmerpreises sowie 30
Prozent des
Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem
Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in
Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen
(§ 1107 ABGB).
Bei den in den Ziffern 1, 2, und 5 angeführten Stornobedingungen handelt
es sich um
eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der §§ 31ff Kartellgesetz,
welche zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als Kartellgericht angezeigt wurde.
§ 6
Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der
Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung
stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung
geringfügig
und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine
sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum
(die
Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren
Aufenthalt
verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt
bedingen.
(3) Allfällige
Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des
Beherbergers.
§ 7 Rechte
des Gastes
1) Durch den
Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf
den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des
Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen
den
Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast
hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu
beziehen.
(3) Ist
Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für
Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene
Ersatzverpflegung
(Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das
ist bis 18 Uhr
des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat
der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die
vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in
den hiefür
bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8
Pflichten des Gastes
(1) Bei
Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu
bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum
Tageskurs
in Zahlung genommen.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie
Schecks,
Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.
Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für
Telegramme,
Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn
Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber
dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der
Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu
stellen
(sogenanntes "Stoppelgeld" bei Getränken).
(3) Vor
Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht
werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die
Zustimmung des
Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom
Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des
Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und
Nachteil, den der
Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das
Verschulden
seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist,
erleidet, und zwar
auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung
direkt den
Beherberger in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Rechte
des Beherbergers
(1) Verweigert
der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im
Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu,
zur
Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie
seiner
Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.
(§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der
Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das
Pfandrecht an
den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches
Pfandrecht des
Beherbergers).
(3) Wird das
Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten
verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu
verlangen;
dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er
kann diese
Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10
Pflichten des Beherbergers
(1) Der
Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2)
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt
werden
können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad,
Schwimmbad,
Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein
ermäßigter Preis
berechnet.
(3) Die
ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung
des Beherbergers für Schäden
(1) Der
Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der
Schaden
im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein
Verschulden trifft.
(2) Haftung für
eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als
Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu
einem
Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern er nicht beweist, dass der Schaden
weder durch
ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus
aus- und
eingehende Personen verursacht wurde.
Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und
Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--, es sei denn, dass
er diese
Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder
dass der
Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er
daher
unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist
rechtlich ohne
Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert
werden,
wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des
betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen,
durch welche
die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt
werden soll,
sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im
Dienst des
Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von
dieser
zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§
970 ff.
ABGB.)
§ 12
Tierhaltung
(1) Tiere
dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere
Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht
aufhalten.
(2) Der Gast
haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend
den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 13
Verlängerung der Beherbergung
Eine
Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des
Beherbergers.
§ 14
Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der
Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit
dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger
berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verlangen.
Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung
der nicht in
Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den
Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der
Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können
die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Tagen
jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr
erreichen,
ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist,
sondern erst der
darauffolgende Tag.
(4) Wenn der
Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt,
den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
(5) Der
Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger
Wirkung
aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder
durch
sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den
übrigen
Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem
Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden
Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die
Sittlichkeit
oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden
Krankheit
befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar
gesetzten Frist
nicht bezahlt.
(6) Wenn die
Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis
unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.
Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt
anteilsmäßig
zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447
ABGB.)
§ 15
Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt
ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der
Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies
notwendig ist und
der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw.
bei
Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt
angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und
Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den
Rechtsnachfolger,
andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser
Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw.,
soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall
verunreinigt
oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder
dem
Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens
drei,
höchstens sieben Tage).
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1)
Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle
Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den
Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart,
außer:
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen
Beschäftigungsort oder
Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in
der
Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort;
in diesem
Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.
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Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführerin Mag. Gabriele
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